Strafverteidigung

Jeder Mensch hat ein Recht auf Verteidigung, egal, welche Straftat im vorgeworfen wird. Meine Aufgabe als Verteidiger fängt bei der Kenntnis von der Erstattung der Strafanzeige oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an.

Es ist wichtig, gleich am Anfang Ratschläge zu geben, insbesondere darauf hin zu wirken, dass der Mandant ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte keine Aussage macht. Akteneinsicht aber bekommt nur der Verteidiger.

Beschuldigte wissen meist nicht, dass sie zu Vernehmungen bei der Polizei nicht erscheinen müssen (es sei denn, die Staatsanwaltschaft hat es angeordnet), dass sie jederzeit auf die Begleitung des Verteidigers bestehen können. Übrigens ganz nebenbei: Auch Zeuginnen und Zeugen sind nicht verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, auch wenn die Polizei dies in vielen Fällen anders oder missverständlich darstellt.

Ganz wichtig ist die Verteidigung bei Menschen in Untersuchungshaft. Sie sind in ihrer Freiheit beschränkt und der Verteidiger oder die Verteidigerin ist die einzige Person, mit der allein und unkontrolliert gesprochen werden kann. Das gilt auch für die Vorbereitung des Verfahrens.

In vielen Fällen gelingt es der Verteidigung, Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, wegen erwiesener Unschuld oder mangelnden hinreichenden Tatverdachts (§170 II StPO), wegen Geringfügigkeit ohne (§ 153 StPO) oder mit (§ 153 a StPO) Geldauflage.

Bei Zulassung der Anklage ist der Beschuldigte ohne Verteidiger dem Gericht und dem zwingend anwesenden Staatsanwalt ausgesetzt. Allein die „Waffengleichheit“ sollte zur Beauftragung eines Verteidigers führen. Auch hier merken wir wieder, dass Staatsanwalt und Gericht Kenntnis vom Akteninhalt haben, der Angeklagte jedoch nur, wenn er verteidigt wird.

Auch nach dem Urteil ist der Rat des Verteidigers wichtig, dann, wenn zu entscheiden ist, ob Berufung oder Revision eingelegt wird oder das Urteil angenommen wird, weil ein Rechtmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und nur weitere Kosten verursacht.